Falldossier · 2015–hängig

Cyberstalking und mediale Hassverbindungen

Cyberstalking, Stalking und digitale Gewalt

Zeitraum: 2015–hängig · Rechtsgebiet: Art. 197 StGB · Art. 180 StGB · Art. 174 StGB · Art. 292 StGB · Art. 28 ZGB · Gegenseite: Zwei Haupttäter (anonymisiert) · Status: Mehrfach gewonnen · Teilweise hängig

Mehrfach gewonnenTeils rechtskräftig

Seit über zehn Jahren: Über ein Dutzend straf- und zivilrechtliche Verfahren gegen zwei Täter, die seit Januar 2015 systematisches Cyberstalking, Pornografie, Ehrverletzungen, Kontaktverletzungen und die illegale Veröffentlichung intimer Daten betreiben. Was mit übergriffigen Nachrichten und Kommentarspalten-Trolling begann, wuchs zu einer arbeitsteilig organisierten Hasskampagne mit eigenem Blog, hunderten Artikeln und pornografischen Fotomontagen. Die juristische Aufarbeitung umfasst eine Hausdurchsuchung, eine kurzzeitige Festnahme, Kontaktverbote, Gewaltschutzmassnahmen, rechtskräftige Verurteilungen und die gerichtliche Dokumentation der Verbindungen zwischen den manischen Stalkern und der «obsessiven» (Zitat Strafgericht Basel-Stadt) Tamedia-Journalistin.

Aus dem Dossier

Chronologie

  1. Januar 2015

    Beginn der Belästigungen

    Wenige Wochen nach der Zuger Landammannfeier treffen die ersten übergriffigen Nachrichten ein. Ein älterer Mann – später als einer der beiden Haupttäter identifiziert – nimmt unaufgefordert Kontakt auf, gibt sich zunächst als Unterstützer aus und bietet seine angebliche juristische Expertise an. Was anfänglich als Anteilnahme erscheint, entpuppt sich als der Beginn einer über ein Jahrzehnt andauernden Verfolgungskampagne.

  2. 2015–2016

    Eskalation: Fake-Accounts, Kommentarspalten und Anzeigenflut

    Täter B wird zunehmend fordernd und aggressiv. Er dominiert unter wechselnden Pseudonymen und seinem Klarnamen die Kommentarspalten verschiedener Medien, gibt sich als Insider aus und verbreitet Halbwahrheiten. Er geht dabei nach einem Schema vor, das er bereits bei anderen Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, angewendet hat. Er belästigt und verleumdet Jolanda Spiess mit anonymen Accounts und bietet sich gleichzeitig als ihr juristischer Ratgeber und Vertreter an. Täter A – ein deutlich jüngerer Mann – schliesst sich an und beginnt seinerseits mit haltlosen Anzeigen. Die Juristerei als fortgesetztes Stalking, gepaart mit anonymer Wichtigtuerei in den sozialen Medien. Die Nichtanhandnahmen und Einstellungsverfügungen häufen sich.

  3. 2016–2017

    Kommunikationsverbot und erste Verurteilung

    Nach anhaltenden Belästigungen wird ein gerichtliches Kommunikationsverbot gegen den ersten Täter erlassen. Dies hindert ihn nicht: Er setzt seine Aktivitäten über Drittpersonen und anonyme Accounts fort und wird ab diesem Zeitpunkt regelmässig wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung (Art. 292 StGB) per Strafbefehl verurteilt. Er reicht parallel Anzeigen wegen Erpressung und Nötigung gegen Jolanda Spiess ein; die Staatsanwaltschaft nimmt diese nicht an die Hand.

  4. 2018–2019

    Professionalisierung und Strafanzeige

    Die Belästigungen erreichen eine neue Stufe: Die beiden Täter lancieren unter dem Namen «Shameleaks» einen anonymen, monothematischen Denunzierungsblog mit über 200 hasserfüllten Artikeln, pornografischen Fotomontagen – Collagen mit dem Gesicht von Jolanda Spiess auf dem Körper von Pornodarstellerinnen – und systematischer Rufzerstörung. Zudem fälschen sie ein Interview mit ihrem Ehemann. Jolanda Spiess erstattet Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft See-Oberland nimmt die Ermittlungen auf. Eine Hausdurchsuchung beim älteren Stalker und polizeiliche Einvernahmen folgen. Aus sichergestellten E-Mails zwischen den Tätern und den Logfiles aus dem Rechtshilfegesuch wird erstmals das Ausmass der Koordination dokumentiert.

  5. 2021

    Kontaktverbot und Gewaltschutzmassnahme

    Die Kantonspolizei Zürich verfügt gegen einen der Haupttäter ein Kontaktverbot nach Gewaltschutzgesetz; das Zwangsmassnahmengericht Hinwil verlängert es bis Dezember 2021 und stellt Internet-Stalking fest. Leider bloss ein analoges: Digital bleibt er in gleicher Kadenz aktiv. Es folgt eine kurzzeitige Festnahme, und Jolanda Spiess bereitet eine Zivilklage vor. Dies bedeutet monatelanges Dokumentieren.

  6. 2022

    Shameleaks: Illegale Veröffentlichung intimer Daten

    Die Ermittlungen und Recherchen decken auf, dass vertrauliche Akten aus der Strafuntersuchung von 2014 sowie aus dem Massnahmenverfahren gegen die Tamedia-Autorin 2021 über «Shameleaks» illegal veröffentlicht wurden. Die Verbindungen zwischen den Stalkern und Medienschaffenden werden dokumentiert. Zivilklage wegen Persönlichkeitsverletzung wird eingereicht.

  7. 2022–2023

    Anklageschriften und Strafbefehle

    Die Staatsanwaltschaft See-Oberland erhebt Anklage gegen beide Haupttäter wegen Pornografie (Art. 197 StGB), Nötigung als Stalking (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), mehrfacher Verleumdung, übler Nachrede, Beschimpfung, versuchter Anstiftung zur unbefugten Datenbeschaffung (Hacking) und Missachtung gerichtlicher Verbote (Art. 292 StGB). Mehrere Strafbefehle ergehen wegen wiederholter Kontaktverletzungen.

  8. 8. Juli 2024

    Leiturteil zu Cyberstalking: Obergericht Zürich

    Das Obergericht Zürich bestätigt in seinem Urteil NP230026-O/U das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Juli 2023 und schafft damit einen schweizerischen Präzedenzfall zum Cyberstalking. Das Gericht hält fest: Die systematische digitale Verfolgung über 24 Online-Kanäle über einen Zeitraum von sieben Jahren (2016–2023) mit insgesamt 1053 Beiträgen stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28b ZGB dar. Allein auf dem Haupt-Facebook-Konto des Täters wurden 452 Beiträge zwischen 2020 und 2022 dokumentiert; im September 2021 erschienen 165 Beiträge – bis zu 13 pro Tag.

    Das Obergericht verwirft das Argument der Meinungsäusserungsfreiheit ausdrücklich: Das Recht auf freie Meinungsäusserung rechtfertigt keine systematische Belästigung und Verleumdung einer Einzelperson über Jahre hinweg. Der Täter hatte zudem versucht, das Facebook-Konto der Betroffenen zu hacken, und Organisationen sowie Medien kontaktiert, um sie zu diskreditieren.

    Das Gericht bestätigt das unbefristete gerichtliche Verbot, Jolanda Spiess der Lüge oder Falschbeschuldigung zu bezichtigen (Androhung von Art. 292 StGB) sowie eine Genugtuung von CHF 2'000 zuzüglich 5% Zins ab 23. August 2021. Das Urteil ist wegweisend für die rechtliche Einordnung von Cyberstalking in der Schweiz und zeigt, dass koordinierte digitale Verfolgungskampagnen über mehrere Plattformen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen.

    Urteil OGer Zürich, 08.07.2024 (PDF)

  9. 28. November 2024

    Verurteilungen Bezirksgericht Pfäffikon

    Das Bezirksgericht Pfäffikon verurteilt erstinstanzlich beide Haupttäter wegen Pornografie (Art. 197 StGB), Täter A zusätzlich wegen Nötigung: Täter A erhält eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und muss Jolanda Spiess eine Prozessentschädigung von CHF 10'000 bezahlen, Täter B erhält eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Ausschlaggebend für die Pornografieverurteilungen waren pornografische Montagen – Collagen, die ohne Einwilligung von Jolanda Spiess erstellt und von den Tätern über ihren Blog verbreitet wurden – ein Phänomen, das international als «non-consensual intimate imagery» diskutiert wird und für das viele Länder erst noch rechtliche Antworten suchen. Sämtliche Ehrverletzungsdelikte – Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung – werden eingestellt: Sie sind verjährt. Die Täter haben die Verfahren durch ständige Verschiebungen (abwechselndes Krankmelden) und prozessuale Manöver über Jahre in die Länge gezogen.

    Urteil BezGer Pfäffikon – Täter A (PDF) Urteil BezGer Pfäffikon – Täter B (PDF)

  10. 9. Juni 2026

    Obergericht Zürich: Strafmasse reduziert, Nötigung wird Drohung

    Im Berufungsverfahren qualifiziert das Obergericht Zürich am 9. Juni 2026 den Nötigungsvorwurf in Drohung um (Art. 180 StGB, Freispruch vom Nötigungsvorwurf); die Pornografie-Schuldsprüche bleiben bestehen, die Strafmasse werden reduziert: Täter A wird zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen (Pornografie und Drohung) sowie einer Parteientschädigung von CHF 9'000 an Jolanda Spiess verurteilt, Täter B zu 50 Tagessätzen (Pornografie). Dieses Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig (Beschwerde ans Bundesgericht möglich). Im Shameleaks-Zivilverfahren bestätigt das Obergericht Zürich am 28. Mai 2026 das erstinstanzliche Urteil gegenüber einem der beiden Täter (Persönlichkeitsverletzung); eine Beschwerde ans Bundesgericht bleibt möglich. Im Verfahren gegen den zweiten Täter ist die Löschpflicht für die Blog-Beiträge bereits rechtskräftig, die übrigen Anträge sind noch hängig.

  11. 2025

    Shameleaks-Zivilprozess gewonnen

    Das Bezirksgericht Hinwil urteilt im Zivilprozess zur illegalen Veröffentlichung der Shameleaks-Daten zugunsten von Jolanda Spiess. Es handle sich um eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne; unter den festgestellten Verletzungskategorien befinden sich ausdrücklich auch pornografische Montagen der Klägerin. Das Urteil ist damit einer der ersten zivilrechtlichen Entscheide in der Schweiz, der gefälschte sexualisierte Bildmaterialien ohne Einwilligung als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert – zu einem Zeitpunkt, in dem die internationale Gemeinschaft noch nach rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Fälle sucht. Gleichzeitig ergehen weitere Strafbefehle gegen einen der Täter – darunter wegen mehrfacher Verleumdung auf Twitter und Missachtung des Kommunikationsverbots.

    Urteil Shameleaks-Zivilprozess, BezGer Hinwil (PDF)

  12. März 2026

    Superprovisorische Verfügung – und ihre sofortige Missachtung

    Am 17. März 2026 erlässt das Kantonsgericht Zug auf Gesuch von Jolanda Spiess eine superprovisorische Verfügung (ES 2026 248): Dem Stalker wird befohlen, zwei konkrete ehrverletzende Passagen aus seinem 345-seitigen Blogartikel zu löschen und nicht anderweitig zu verbreiten – unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Exakt eine Woche später, am 24. März 2026, postet der Stalker den gesamten Blogartikel mitsamt den verbotenen Passagen erneut – über seinen Zweit-Account auf X sowie über sein Facebook-Profil. Es handelt sich nicht um ein blosses Unterlassen der Löschung, sondern um die aktive, erneute Verbreitung gerichtlich verbotener Inhalte über mehrere Kanäle, in voller Kenntnis der superprovisorischen Verfügung.

  13. 7. April 2026

    Zivilklage des Stalkers vollumfänglich abgewiesen

    Das Kantonsgericht Zug weist die Zivilklage des verurteilten Cyberstalkers gegen Jolanda Spiess vollumfänglich ab (Entscheid EV 2025 5). Der Stalker hatte versucht, Jolanda Spiess per Zivilklage mundtot zu machen: Er forderte ein umfassendes Äusserungsverbot, die Löschung sämtlicher Beiträge über ihn, ein Verbot des Podcasts «Drachentöten» sowie CHF 10'000 Genugtuung. Auf die Mehrheit der zehn Rechtsbegehren tritt das Gericht gar nicht erst ein – wegen mangelnder Bestimmtheit. Was materiell geprüft wird, wird abgewiesen: Das Gericht bestätigt, dass die Bezeichnung «Stalker» der Wahrheit entspricht, und anerkennt ausdrücklich Jolanda Spiess’ Recht, als Stalking-Opfer die Öffentlichkeit über eine «behördlich bestätigte Gefährdungslage» zu informieren. Selbst dort, wo einzelne Äusserungen technisch als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert wurden, waren diese durch überwiegendes öffentliches und privates Interesse gerechtfertigt. Sämtliche Kosten (CHF 7'000 Gerichtskosten und rund CHF 16'000 Parteientschädigung) gehen zu Lasten des Klägers. Was als Fortführung der Stalking-Obsession im juristischen Gewand begann, endete mit der vollständigen Abweisung und einer erheblichen Kostenfolge.

  14. Hängig

    Laufende und neue Verfahren

    Das Strafurteil des Obergerichts Zürich vom 9. Juni 2026 ist noch nicht rechtskräftig; im Shameleaks-Zivilverfahren sind gegenüber einem der beiden Täter noch Anträge hängig. Im Frühjahr 2026 reicht Jolanda Spiess eine weitere Strafanzeige ein – erstmals auch gestützt auf den neuen Stalking-Tatbestand (Art. 181b StGB, in Kraft seit 1. Januar 2026), neben Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Ehrverletzungen. Zum Zeitpunkt der Anzeige missachtet der Stalker mindestens drei gerichtliche Anordnungen gleichzeitig. Die Website shameleaks.com ist weiterhin vollständig online; keiner der 101 gerichtlich als persönlichkeitsverletzend festgestellten Beiträge wurde gelöscht. Die juristische Aufarbeitung dauert an.

Akten

Verfahrensdokumentation

Einordnung

Bedeutung

Über zehn Jahre: Anatomie einer koordinierten Hasskampagne

Was im Januar 2015 mit scheinbar harmlosen Nachrichten eines Rentners begann, entpuppte sich als der Auftakt zu einer über ein Jahrzehnt andauernden, arbeitsteilig organisierten Verfolgungskampagne. Zwei Haupttäter – der eine lieferte juristische Scheinargumentation, der andere technische Umsetzung und Verbreitung – betrieben gemeinsam die Plattform «Shameleaks», auf der sie über 200 persönlichkeitsverletzende Artikel veröffentlichten, darunter pornografische Fotomontagen, fingierte Interviews und systematische Rufzerstörung. Mit unzähligen Identitäten kommentierten sie ihre selbstgeschriebenen Blogartikel gleich selbst und empfahlen die Pamphlete jeweils unter Klarnamen auf Social Media – und gaben «Shameleaks» stets als seriöse Quelle an. Ein selbstkonstruiertes Info-Karussell. Parallel unterhielten sie ein Netzwerk von Fake-Accounts auf Twitter und Facebook, die regelmässig umbenannt wurden, aber anhand der unveränderlichen Twitter-ID als identisch nachgewiesen werden konnten. Bereits Jahre vor dem Blog hatten die Täter in Kommentarspalten, auf Social Media und über Drittpersonen ein Klima der permanenten Belästigung geschaffen. Ein Zwangsmassnahmengericht stellte fest, dass es sich um «Internet-Stalking» handelt. Die Tatsache, dass diese Kampagne trotz Kommunikationsverboten, Kontaktverboten, einer Hausdurchsuchung, einer Festnahme und rechtskräftigen Verurteilungen bis heute andauert, macht den Fall zu einem der am besten dokumentierten Fälle von organisiertem Cyberstalking in der Schweiz.

Wie sich der Hass digital vereint

Warum sind diese Cyberstalker überhaupt relevant – zwei obsessive Männer, die seit über zehn Jahren eine einzelne Frau verfolgen? Weil ihr Fall exemplarisch zeigt, wie sich digitaler Hass organisiert. Was auf den ersten Blick wie das isolierte Treiben zweier gestörter Einzeltäter wirkt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Knotenpunkt eines Netzwerks, in dem sich unterschiedlichste Akteure im Hass finden und gegenseitig verstärken.

Die Ermittlungen und Verfahrensakten dokumentieren eine direkte Verbindung zwischen den verurteilten Stalkern und der im Tamedia-Komplex verurteilten Journalistin Michèle Binswanger. Vertrauliche Gerichtsdokumente aus den laufenden Binswanger-Verfahren tauchten auf dem von den Stalkern betriebenen Blog auf. Die Journalistin ihrerseits zog für ihr Buch einen der verurteilten Stalker als Quelle heran und veröffentlichte auf ihrem Blog Material, das über Personen zu ihr gelangte, die sowohl zu ihr als auch zu den Stalkern engen Kontakt pflegen. So entstand ein Kreislauf, in dem sich jeder Akteur auf den anderen beruft: Die Boulevardmedien lieferten mit ihrer Berichterstattung das Ausgangsmaterial und die öffentliche Legitimation. Die Stalker griffen dieses Material auf, reicherten es mit Erfundenem und Intimem an und verbreiteten es über ihren Blog und dutzende Fake-Accounts. Die Journalistin wiederum stützte sich auf Material der Stalker, gab ihm den Anstrich journalistischer Seriosität und speiste es zurück in die mediale Öffentlichkeit. Eine Frau, die sich zuvor aktiv das Vertrauen von Jolanda Spiess erschlichen hatte, lieferte Internas, die den Kreislauf weiter befeuerten. Ein scheinbares Gesellschaftsspiel, in dem sich Menschen fanden, die nichts verband ausser dem gemeinsamen Hassobjekt. Dabei wurde der Aufschaukelungskreis zwischen anonymen Social-Media-Posts und medialer Verstärkung systematisch gespielt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Frau, die sich zunächst das Vertrauen von Jolanda Spiess als vermeintliche Freundin erschlich, seit Jahren engste Verbindungen zu den Entscheidungsträgern in den grössten Medienhäusern der Schweiz hat.

Digitale Gewalt wirkt nicht, weil einzelne Täter besonders mächtig sind. Sie wirkt, weil das Internet eine Infrastruktur bietet, in der sich Hass mühelos bündeln lässt – über soziale Schichten, politische Lager und Motivationen hinweg. Mediale Kampagnen und anonyme Hetze greifen ineinander, legitimieren und verstärken sich gegenseitig und können zur Ausschaltung und der Zersetzung von einzelnen Personen eingesetzt werden.

«Hateleaks»: Infiltration und Instrumentalisierung eines privaten Chats

Im Jahr 2020 bestand eine private Facebook-Chatgruppe von Frauen, die sich untereinander über die laufenden Verfahren und die Medienberichterstattung austauschten. Eine Teilnehmerin erschlich das Vertrauen von Jolanda Spiess und gab Teile des Chats weiter – an die Stalker, an die im Tamedia-Komplex verurteilte Journalistin, oder an beide. Jolanda Spiess bestreitet die Echtheit der ihr zugeschriebenen Passagen.

Im Mai 2023 – wenige Tage vor ihrer eigenen Verurteilung wegen Verleumdung am Strafgericht Basel-Stadt – veröffentlichte die Journalistin Michèle Binswanger Teile dieses Chats unter dem Titel «Hateleaks» auf ihrem eigens dafür ins Leben gerufenen Blog. Die Veröffentlichung diente der Umkehr des Narrativs: Jolanda Spiess sollte als Drahtzieherin einer Hetzkampagne dargestellt werden, die wegen vorsätzlichen Lügens und wissentlicher Falschbehauptung verurteilte Tagi-Journalistin als Opfer. Dieses Framing wurde von verschiedenen Medien – auch vom eigenen Tamedia-Konzern – übernommen.

Die Fakten erzählen eine andere Geschichte. Die einzigen, wirklich hetzerischen Äusserungen im Chat, der keineswegs als Hassgruppe gegen die Tamedia-Journalistin konzipiert war, stammten nicht von Jolanda Spiess, sondern von zwei Frauen, die sich später als enge Vertraute der Journalistin herausstellten – sie waren bei deren Appellationsverhandlung in Basel als Begleitpersonen anwesend. Dieselben Frauen mussten zuvor wegen Handlungen gegen den Vereinszweck aus dem Verein #NetzCourage ausgeschlossen werden. Sie stehen und standen auch im Austausch zu den verurteilten Stalkern. Ob hier gezielt von innen provoziert wurde, um verwertbares Material gegen Jolanda Spiess zu erzeugen, kann nicht abschliessend bewiesen werden – das Muster legt es nahe.

Präzedenzfall: Cyberstalking über digitale Kanäle als Persönlichkeitsverletzung

Das Urteil des Obergerichts Zürich vom 8. Juli 2024 (NP230026-O/U) ist ein wegweisendes Präzedenzurteil zum Thema Cyberstalking: Das Gericht bestätigte rechtskräftig, dass die systematische Verfolgung einer Person über ein Netzwerk von über 20 digitalen Kanälen – darunter Facebook-Profile, Twitter-Accounts, YouTube-Kanäle und Blogs, betrieben unter wechselnden Pseudonymen – eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellt. Der Täter hatte die Klägerin über Jahre hinweg über digitale Kommunikationskanäle nachgestellt, ihr psychische und soziale Gewalt angetan und sie wiederholt öffentlich als Lügnerin bezeichnet. Das Gericht wies die Schutzbehauptung des Beklagten, die Klägerin sei als öffentliche Person zur Duldung solcher Äusserungen verpflichtet, ausdrücklich zurück: Die schiere Masse, Kadenz und Obsessivität der Beiträge übersteigt jedes Mass zulässiger Kritik.

Dieses Urteil ist für die Schweizer Rechtspraxis von erheblicher Tragweite. Es klärt erstmals auf Ebene eines kantonalen Obergerichts, dass Cyberstalking – das systematische Nachstellen über digitale Kanäle – zivilrechtlich als Persönlichkeitsverletzung greifbar ist, auch wenn einzelne Äusserungen für sich allein betrachtet noch im Bereich der Meinungsäusserungsfreiheit lägen. Massgebend ist die Gesamtheit des Verhaltens: Intensität, Dauer und die gezielte Ausrichtung auf eine einzelne Person. Das Urteil schafft damit eine direkt anwendbare Grundlage für Betroffene von Cyberstalking, die zivilrechtlichen Schutz suchen.

Juristische Pionierarbeit gegen digitale Gewalt

Die Verfahren erforderten juristische Werkzeuge, die es in dieser Kombination zuvor kaum gab: Deanonymisierung über IP-Adressen und Plattformauskünfte, Hausdurchsuchung mit Sicherstellung digitaler Beweismittel, polizeiliche Festnahme, Kontaktverbot, gerichtliche Äusserungsverbote nach Art. 28a ZGB, strafbewehrte Kommunikationsverbote und schliesslich Verurteilungen wegen Pornografie (Art. 197 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und systematischer Missachtung gerichtlicher Verbote (Art. 292 StGB). Dass im Shameleaks-Fall sämtliche Ehrverletzungsdelikte – Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung – trotz Anklage verjährten, weil die Täter das Verfahren durch prozessuale Manöver und abwechselnde Krankmeldungen immer wieder verzögerten, gehört zur bitteren Bilanz. Dass dennoch innerhalb eines Jahres drei Urteile gegen dieselben Täter ergingen – straf- und zivilrechtlich –, zeigt, dass koordiniertes Cyberstalking heute juristisch greifbar ist, auch wenn das System den Tätern zu viele Möglichkeiten bietet, die Verjährung zu erzwingen.

Wiederholungstäterschaft trotz Verurteilungen

Bezeichnend für diesen Komplex ist die Hartnäckigkeit der Täter. Trotz polizeilicher Kontaktverbote, strafbewehrter Äusserungsverbote und erster Verurteilungen setzten beide ihre Aktivitäten fort – unter neuen Pseudonymen, auf neuen Plattformen, mit unverminderter Intensität. Einer der Täter wurde allein wegen Missachtung gerichtlicher Anordnungen nach Art. 292 StGB mehrfach verurteilt. Im März 2026 erreichte dieses Muster eine neue Stufe: Am 17. März 2026 erliess das Kantonsgericht Zug eine superprovisorische Verfügung, die dem Stalker die sofortige Löschung zweier konkreter ehrverletzender Passagen befahl. Exakt eine Woche später, am 24. März 2026, verbreitete er den gesamten Blogartikel mitsamt den gerichtlich verbotenen Passagen erneut – über seinen Zweit-Account auf X und über Facebook. Nicht ein blosses Unterlassen der Löschung, sondern eine aktive, demonstrative Neuverbreitung gerichtlich verbotener Inhalte. Zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom 10. April 2026 missachtete er mindestens drei gerichtliche Anordnungen gleichzeitig. Diese Wiederholungstäterschaft belegt, dass digitale Gewalt nicht durch Einzelsanktionen zu stoppen ist, sondern nur durch konsequente, langfristige juristische Verfolgung auf mehreren Rechtsebenen gleichzeitig.

Instrumentalisierung der Justiz: Verfahrensflut gegen Jolanda Spiess

Jolanda Spiess wurde über 70-mal angezeigt. Über 30 Anzeigen stammen allein von den beiden Stalkern. Dazu kommen Anzeigen weiterer Personen, teilweise von einem Stalker beraten oder vertreten. Die Tatvorwürfe reichen von Erpressung und Nötigung über falsche Anschuldigung bis zu ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Verfahren richten sich gegen ihre öffentliche Gegenrede, ihre Arbeit und ihr Buch.

Über 20 Nichtanhandnahmen und über 25 Einstellungen sind dokumentiert. Ein Freispruch wird vom Obergericht bestätigt; auch Beschwerden gegen die Erledigungen werden abgewiesen. Hinzu kommen gescheiterte Versuche, MEISTGEKLICKT gerichtlich zu stoppen. Anzeigen, Nachträge, Rechtsmittel und Zivilklagen sind unterschiedliche Zähleinheiten. Eine scheinexakte Gesamtbilanz würde deshalb mehr verdecken als erklären. Dokumentiert ist auch eine Übertretung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit CHF 300 Busse. Weitere Verfahren laufen. Jede Anzeige bindet Zeit, Geld und Kraft, unabhängig davon, ob sie berechtigt ist.

Täter-Opfer-Umkehr: Wenn der Stalker klagt

Am 7. April 2026 wies das Kantonsgericht Zug die Zivilklage des verurteilten Cyberstalkers gegen Jolanda Spiess vollumfänglich ab (Entscheid EV 2025 5). Der Stalker – derselbe, der vom Obergericht Zürich bereits rechtskräftig wegen systematischer Persönlichkeitsverletzung über 24 digitale Kanäle verurteilt worden war – versuchte nun seinerseits, Jolanda Spiess per Zivilklage zum Schweigen zu bringen. Er forderte ein umfassendes Äusserungsverbot, die Löschung sämtlicher Beiträge, die ihn betreffen, ein Verbot des Podcasts «Drachentöten» sowie CHF 10'000 Genugtuung.

Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Erstens bestätigt das Gericht, dass die Bezeichnung «Stalker» der Wahrheit entspricht – gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts Zürich, das die systematische digitale Verfolgung über sieben Jahre mit 452 Facebook-Posts auf dem Hauptkonto, insgesamt 1053 Beiträgen und bis zu 13 Posts pro Tag dokumentiert hatte. Zweitens erkennt es ausdrücklich an, dass Jolanda Spiess als Stalking-Opfer ein Recht hat, die Öffentlichkeit über eine «behördlich bestätigte Gefährdungslage» zu informieren – auch in pointierter Form. Drittens stellt es fest, dass selbst dort, wo einzelne Äusserungen technisch als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werden, das überwiegende öffentliche und private Interesse an der Aufklärung über Cyberstalking die Äusserungen rechtfertigt. Und viertens wird der Genugtuungsanspruch des Klägers abgewiesen, weil die beanstandeten Äusserungen nicht die «objektive Schwere» erreichen, die für eine Entschädigung erforderlich wäre.

Der Fall illustriert ein Muster, das weit über den Einzelfall hinausreicht: Täter-Opfer-Umkehr durch Zivilklage. Ein verurteilter Stalker versucht, sein Opfer über die Justiz zum Schweigen zu bringen – und nutzt dafür genau das Rechtssystem, das ursprünglich dem Opferschutz dient. Was als Fortführung der Stalking-Obsession im juristischen Gewand begann, endete mit der vollständigen Abweisung und einer erheblichen Kostenfolge: CHF 7'000 Gerichtskosten und rund CHF 16'000 Parteientschädigung.

Das Muster der Täter-Opfer-Umkehr beschränkt sich nicht auf den verurteilten Stalker. Auch die rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilte Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger bedient sich derselben Strategie: In einem öffentlichen Spendenaufruf stellt sie sich als Opfer einer «gezielten Kampagne» dar, die sie «als Journalistin fertig machen» solle – und blendet dabei vollständig aus, dass sie selbst wegen wissentlicher Lügen und vorsätzlicher Falschbehauptungen verurteilt wurde – rechtskräftig, seit das Bundesgericht ihre Beschwerde abwies (Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026). Sie rahmt die Verfahren als Angriff auf die Pressefreiheit, obwohl es um den Schutz vor Verleumdung geht. Die Umkehr ist strukturell identisch: Der Täter klagt, das Opfer soll schweigen.

Für Betroffene von Stalking und digitaler Gewalt schafft das Zuger Urteil eine wichtige Grundlage: Ein Gericht hat klargestellt, dass Opfer nicht zum Schweigen verpflichtet werden können, wenn sie über dokumentierte Gewalt berichten. Die öffentliche Dokumentation von Stalking ist kein Persönlichkeitsangriff auf den Täter, sondern ein berechtigtes Mittel des Selbstschutzes und der Prävention.

Modellfall für den Schutz vor digitaler Gewalt

Das Bezirksgericht Hinwil stellte im Shameleaks-Zivilurteil vom Mai 2025 fest, dass die 101 eingeklagten Blog-Beiträge in ihrer Gesamtheit eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne darstellen – unabhängig davon, ob einzelne Beiträge für sich allein betrachtet noch als zulässig gelten könnten. Das Gericht kategorisierte die Verletzungen in sieben Fallgruppen: falsche Unterstellung psychischer Krankheit und Sucht, obsessive Lügenvorwürfe, Vorwurf der Mediengeilheit, Manipulation von Dritten, allgemeine Hasstiraden («kein IQ vorhanden», «linke Oberzicke», «Märchen- und Lügentante»), Hetze-Unterstellungen sowie wirtschaftliche Boykottaufrufe verbunden mit ehrverletzenden Behauptungen. Dazu kamen – sowohl straf- als auch zivilrechtlich geahndet – pornografische Fotomontagen, bei denen das Gesicht der Klägerin auf den Körper von Pornodarstellerinnen gesetzt wurde, sowie ein gefälschtes Interview mit ihrem Ehemann. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass für die Beurteilung der Medienkampagne nicht die Widerrechtlichkeit jedes einzelnen Beitrags entscheidend ist: Die Gesamtheit aus Masse, Kadenz und obsessivem Fokus auf eine einzelne Person begründet die Persönlichkeitsverletzung.

Über zehn Jahre juristische Auseinandersetzung – von den ersten Belästigungen im Januar 2015 über die Deanonymisierung bis zu den rechtskräftigen Verurteilungen – dokumentieren erstmals in der Schweiz lückenlos, wie organisiertes Cyberstalking juristisch aufgearbeitet werden kann. Das Shameleaks-Zivilurteil etabliert zudem, dass die Betreiber anonymer Hetzplattformen persönlich und solidarisch haften – auch wenn die Rollen arbeitsteilig verteilt sind. Die Verfahren schaffen damit eine praktische Blaupause für Betroffene, Anwaltskanzleien und Strafverfolgungsbehörden. Der Fall zeigt gleichzeitig, welcher zeitliche, finanzielle und emotionale Aufwand von den Betroffenen verlangt wird – über ein Jahrzehnt Kampf auf mehreren Rechtsebenen gleichzeitig – und wie dringend strukturelle Verbesserungen im Opferschutz bei digitaler Gewalt nötig sind.

Fakten

Häufige Fragen

Was ist Cyberstalking?

Cyberstalking ist eine Form des Stalkings, bei der Täter digitale Mittel einsetzen, um Opfer systematisch zu verfolgen, zu belästigen, einzuschüchtern oder zu schädigen. Dazu gehören Belästigungen über soziale Medien und E-Mail, die Verbreitung von falschen Informationen, das Betreiben anonymer Hassblogs, pornografische Fotomontagen und die illegale Veröffentlichung privater Daten. In der Schweiz kann Cyberstalking nach Art. 181b StGB (Stalking, seit 1. Januar 2026; zuvor Nötigung nach Art. 181 StGB), Art. 197 StGB (Pornografie) und Art. 173 ff. StGB (Ehrverletzungsdelikte) strafrechtlich verfolgt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Stalking und Cyberstalking?

Stalking bezeichnet die systematische, anhaltende Verfolgung oder Belästigung einer Person. Cyberstalking ist die digitale Form davon: Die Täter nutzen das Internet, soziale Medien, E-Mail und anonyme Plattformen, um ihr Opfer zu verfolgen und zu schädigen. Cyberstalking kann parallel zu physischem Stalking stattfinden, hat aber den Vorteil für Täter, dass es anonymer und schwerer nachweisbar ist. Im Fall Spiess-Hegglin kombinierten die Täter beide Formen über mehr als zehn Jahre.

Wie kann man sich gegen Cyberstalking und Stalking wehren?

Gegen Cyberstalking und Stalking stehen in der Schweiz verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung: Strafanzeige wegen Stalkings (Art. 181b StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) oder Pornografie (Art. 197 StGB); zivilrechtliche Klage auf Unterlassung nach Art. 28 ZGB; Antrag auf Kontaktverbot oder Gewaltschutzmassnahme beim Gericht. Entscheidend ist die lückenlose Dokumentation aller Vorfälle mit Datum, Screenshot und Beschreibung. Der Fall Spiess-Hegglin zeigt, dass konsequente juristische Aufarbeitung möglich ist – auch wenn sie viele Jahre in Anspruch nimmt.

Was sind die Shameleaks?

«Shameleaks» war ein anonymer, monothematischer Hassblog, den zwei verurteilte Cyberstalker im Fall Spiess-Hegglin betrieben. Über 200 persönlichkeitsverletzende Artikel, pornografische Fotomontagen und fingierte Interviews wurden dort veröffentlicht. Der Blog diente zudem der illegalen Veröffentlichung vertraulicher Akten aus der Strafuntersuchung von 2014. Die Shameleaks-Betreiber wurden beide wegen Pornografie (Art. 197 StGB) verurteilt, einer zusätzlich wegen Drohung (Art. 180 StGB); die Ehrverletzungsdelikte (u.a. Verleumdung) wurden wegen Verjährung eingestellt. Das zweitinstanzliche Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was ist Täter-Opfer-Umkehr bei Stalking?

Täter-Opfer-Umkehr (auch DARVO – Deny, Attack, Reverse Victim and Offender) ist eine Strategie, bei der Täter sich als Opfer inszenieren und das tatsächliche Opfer als Aggressor darstellen. Im Fall Spiess-Hegglin versuchte ein zivilrechtlich rechtskräftig wegen Persönlichkeitsverletzung verurteilter Stalker, sein Opfer per Zivilklage zum Schweigen zu bringen – er forderte ein Äusserungsverbot, Löschung sämtlicher Dokumentation und Genugtuung. Das Kantonsgericht Zug wies die Klage am 7. April 2026 vollumfänglich ab und bestätigte: Stalking-Opfer dürfen über dokumentierte Gewalt öffentlich berichten. Sämtliche Kosten – rund CHF 23'000 – gingen zu Lasten des Klägers. Die öffentliche Dokumentation von Stalking ist kein Persönlichkeitsangriff auf den Täter, sondern ein berechtigtes Mittel des Selbstschutzes und der Prävention.

Gibt es eine Verbindung zwischen den Cyberstalkern und Michèle Binswanger?

Ja. Die Gerichtsverfahren dokumentieren, dass die verurteilten Cyberstalker und die rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilte Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger (Bundesgericht, Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026) in einem gemeinsamen Ökosystem operierten. Binswanger zog einen der verurteilten Stalker als Quelle für ihr Buch heran. Die Stalker nutzten Binswangers Berichterstattung als Legitimation für ihre Angriffe. Vertrauliche Gerichtsdokumente aus den Binswanger-Verfahren tauchten auf dem Stalker-Blog auf. Die Verbindungslinien zwischen medialem Framing und digitaler Gewalt sind in diesem Fall gerichtlich dokumentiert.

Rezeption

Medienberichte

Verwandte Fälle

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