Es geht vorwärts

Medienrecht, Persönlichkeitsschutz, strategische Prozessführung. Funktioniert.

Aus einer erzwungenen Auseinandersetzung hat Jolanda Spiess eine langfristige Strategie entwickelt: Einzelfälle nutzen, um das System zu verbessern. Das Ziel ist längst nicht mehr persönliche Genugtuung, sondern strukturelle Wirkung – für alle, die von medialer Machtasymmetrie betroffen sind.

Portrait von Jolanda Spiess

Persönliche Mitteilung · 10. Juli 2026

Das Bundesgericht bestätigt: Michele Binswanger wegen wissentlicher Falschbehauptung rechtskräftig verurteilt

Die Tamedia-Autorin Michele Binswanger ist nun rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt. (Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026)

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Kontext

Schweizer Medienkonzerne werden nicht mehr um die Herausgabe von Gewinnen herumkommen, die aus persönlichkeitsverletzenden Kampagnen erzielt wurden.

Das von Jolanda Spiess gegen Ringier erwirkte Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unendliche Boulevard-Schmutzkampagnen, wie am eigenen Leib erlebt, gehören aber der Vergangenheit an, seit klar ist, dass man die Gewinne rückwirkend einfordern kann.

Wie schmerzhaft dieser Entscheid für die Medienbranche ist, die sich nie von den lukrativen Schmuddelkindern abgrenzte, zeigen all die noch anhaltenden Versuche, Jolanda Spiess mit medienkonzernübergreifenden Massnahmen zu diskreditieren und zu verleumden. Eine Journalistin, die «im Auftrag von Tamedia» eine «Recherche» zur Zuger Landammann-Feier aufnahm, ist inzwischen rechtskräftig wegen Verleumdung – wissentliche Lüge und vorsätzliche Falschbehauptung – verurteilt worden; das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung am 2. Juni 2026 letztinstanzlich (Urteil 6B_747/2025).

Gegen die Tamedia-Autorin und gegen verschiedene Internet-Rand-Existenzen, die sich in ihrem Fahrwasser im medial geschürten Hass gegen Jolanda Spiess vereint haben, laufen noch mehrere Verfahren. Ruhe wird es wohl erst geben, wenn das Verfahren um die Gewinnherausgabe, das sich dank der Verzögerungstaktiken insbesondere durch die Medienkonzerne bis heute in die Länge zieht, erledigt ist oder eine ernstgemeinte Einigung erzielt werden konnte.

Engagement, Auszeichnungen und neue Wege

Für ihr Engagement gegen Hate Speech und den Aufbau der Organisation #NetzCourage wurde Jolanda Spiess 2021 mit dem Ida-Somazzi-Preis und dem FemBizSwiss-Award ausgezeichnet. Heute berät sie mit der Winkelried & Töchter GmbH Betroffene von Medienmachtmissbrauch und entwickelt smarte Werkzeuge für juristische Sicherung, Recherche und Analyse – unter anderem für Anwaltskanzleien. Wenn sie nicht gerade Verfahren führt, fiebert sie mit ihrer Familie beim VfL Bochum mit – einem Verein, der nicht aufgibt.

Wer in einer öffentlichen und juristischen Auseinandersetzung mit den grössten Schweizer Medienhäusern steht, kann nicht mit einer fairen Darstellung seiner Person und der hängigen Verfahren rechnen. Wer sich einen Überblick über die Details zu den einzelnen Verfahren, Urteilen und Dokumenten machen möchte, findet sie in den aktualisierten Falldossiers weiter unten.

Falldossiers

Fünf Verfahren, vollständig dokumentiert.

Ich dokumentiere hier meine Medienrechtsverfahren gegen Schweizer Verlage: mit Chronologien, Aktenzeichen und Urteilen im Volltext. Das Leiturteil zur Gewinnherausgabe ist zweitinstanzlich bestätigt: Ein Medienhaus muss den Gewinn herausgeben, den es mit einer Persönlichkeitsverletzung erzielt hat.

  1. Ringier AG / Blick

    Fall 01 · 2014 – heute

    Landmark Case · Leiturteil · Gewinnherausgabe

    Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB, Leiturteil · Persönlichkeitsverletzung rechtskräftig (Obergericht Zug, 2020); Gewinnherausgabe zweitinstanzlich bestätigt (Obergericht Zug, 19. Juni 2026)

    Zweitinstanzlich bestätigt

    Über 150 Artikel einer medialen Kampagne gegen eine einzelne Person. Schwere Persönlichkeitsverletzung gerichtlich festgestellt, Blick-Entschuldigung auf der Titelseite. Erstmals in der Schweiz wird ein Medienkonzern zur Herausgabe von Gewinnen aus persönlichkeitsverletzender Berichterstattung verpflichtet. Das Obergericht Zug bestätigte die Gewinnherausgabe am 19. Juni 2026 in zweiter Instanz; noch nicht rechtskräftig.

    Dossier → Urteil OGer Zug, 19.06.2026 (PDF) Urteil KG Zug, 22.01.2025 (PDF)

  2. Tamedia / Binswanger

    Fall 02 · 2020 – heute

    Verleumdung · Medien · Persönlichkeitsschutz

    Verleumdung · Strafrechtlich rechtskräftig verurteilt (Bundesgericht, Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026); Zivilklage hängig

    Strafrecht: rechtskräftig Zivilklage Buch: hängig

    Rechtskräftige Verurteilung wegen Verleumdung, vom Bundesgericht am 2. Juni 2026 letztinstanzlich bestätigt (Urteil 6B_747/2025). Hängige Zivilklage wegen knapp 200 persönlichkeitsverletzenden Buchpassagen und Gewinnherausgabe.

    Dossier → Urteil StrafGer Basel, 24.05.2023 (PDF) Urteil AppGer Basel, 17.06.2025 (PDF)

  3. Cyberstalking und mediale Hassverbindungen

    Fall 03 · 2019 – heute

    Digitale Gewalt · Cyberstalking · Shameleaks

    Digitale Gewalt, über Jahre dokumentiert · Teils rechtskräftig: zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung gegenüber einem Täter rechtskräftig festgestellt (2024), zahlreiche Verurteilungen; das Strafurteil des Obergerichts Zürich vom 9. Juni 2026 und Teile der Zivilberufungen sind noch nicht rechtskräftig

    Mehrfach gewonnen Teils rechtskräftig

    Über ein Dutzend Verfahren gegen systematisches Cyberstalking, Pornografie und die illegale Veröffentlichung intimer Daten. Drohung. Hausdurchsuchung, Verhaftung, Kontaktverbote, Verurteilungen.

    Dossier → Urteil KG Zug, 07.04.2026 (PDF)

  4. EGMR-Verfahren

    Fall 04 · 2020 – heute

    International · Menschenrechte · Intimsphärenschutz

    Beschwerde Nr. 21416/22 gegen die Schweiz · Hängig; die Schweiz hat Stellung genommen

    Hängig

    Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – die Schweiz hat Stellung genommen. Im Zentrum: Darf die Intimsphäre einer Person zum Gemeingut erklärt werden, bloss weil Medien sie über Jahre verbreitet haben?

    Dossier →

  5. Weltwoche / Vizechefredaktor

    Fall 05 · 2015 – 2019

    Üble Nachrede · Medien

    Üble Nachrede · Verurteilung in zwei Instanzen, rechtskräftig (Obergericht Zürich, 2019); Verfahren abgeschlossen

    Rechtskräftig Abgeschlossen

    Verurteilung in zwei Instanzen wegen übler Nachrede. Dokumentation, wie vertrauliche Untersuchungsakten politisch instrumentalisiert und in Absprache mit einem Beschuldigten publiziert wurden.

    Dossier → Urteil OGer Zürich, 18.06.2019 (PDF)

Aus dem Dossier

Was die Gerichte festhalten.

Wider besseres Wissen handelt nur, wer «sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist».

Bundesgericht, Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026
  1. Bundesgericht bestätigt Verleumdungs-Verurteilung – rechtskräftig

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Tamedia-Journalistin ab (Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026, Fünferbesetzung). Die Verurteilung wegen Verleumdung ist rechtskräftig: eine unwahre Tatsachenbehauptung, verbreitet «mit direktem Vorsatz bzw. wider besseres Wissen». Mit persönlicher Mitteilung zum Urteil.

  2. Gewinnherausgabe Ringier – Obergericht Zug bestätigt in zweiter Instanz

    Das Obergericht Zug bestätigt den Gewinnherausgabeanspruch gegen die Ringier AG (Art. 28a Abs. 3 ZGB): Berechnungsmethode und Grundsatz bestätigt, zwei Berechnungswerte nach unten korrigiert – im Schnitt rund 35'000 Franken pro Artikel, zuzüglich fünf Prozent Verzugszins seit 2014/2015. Noch nicht rechtskräftig (Beschwerde ans Bundesgericht möglich). Mit persönlicher Mitteilung zum Urteil.

    Urteil OGer Zug, 19.06.2026 (PDF)

  3. Shameleaks-Strafurteil – Obergericht Zürich

    Das Obergericht Zürich bestätigt die Pornografie-Schuldsprüche gegen beide Täter und qualifiziert den Nötigungs- in einen Drohungsvorwurf um (Art. 180 StGB). Noch nicht rechtskräftig (Beschwerde ans Bundesgericht möglich).

  4. Zivilklage des Cyberstalkers vollumfänglich abgewiesen

    Kantonsgericht Zug weist die Zivilklage des verurteilten Stalkers vollumfänglich ab. Versuch der Täter-Opfer-Umkehr gescheitert. Gericht bestätigt das Recht von Stalking-Opfern, über dokumentierte Gewalt öffentlich zu berichten. Sämtliche Kosten zu Lasten des Klägers.

    Urteil KG Zug, 07.04.2026 (PDF)

  5. Gewinnherausgabe Blick – Landmark-Urteil / Leiturteil

    Ringier AG zur Gewinnherausgabe nach Persönlichkeitsverletzungen verpflichtet (Art. 28a Abs. 3 ZGB). Erstmals in der Schweizer Rechtsgeschichte. Ein Leiturteil für Medienrecht und Medienethik.

    Urteil KG Zug, 22.01.2025 (PDF)

  6. Tamedia-Journalistin – Verleumdung in zwei Instanzen bestätigt

    Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigt die Verurteilung wegen Verleumdung. Die Journalistin zieht das Urteil ans Bundesgericht weiter.

    Urteil AppGer Basel, 17.06.2025 (PDF)

  7. Shameleaks-Zivilprozess gewonnen

    Bezirksgericht Hinwil urteilt im Zivilprozess zur illegalen Veröffentlichung intimer Daten zugunsten von Spiess-Hegglin.

    Urteil BezGer Hinwil, 02.05.2025 (PDF)

  8. Strafbefehl Solothurn – Verleumdung

    Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Verleumdung in einem Aktivradio-Interview. Auf Einsprache hin erstinstanzlicher Freispruch, am Obergericht hängig.

    Strafbefehl StA Solothurn, 02.09.2025 (PDF)

  9. SRF DOK: Hass im Netz

    Dokumentarfilm von Eveline Falk über digitale Gewalt und den juristischen Kampf dagegen.

    Film ansehen (SRF Play)

  10. meistgeklickt – Buchveröffentlichung

    Protokoll eines Systemversagens. Limmat Verlag. Dokumentation der Mechanismen medialer Persönlichkeitsverletzungen.

    Zum Buch (Buchhaus)

  11. Cyberstalker-Verurteilungen

    Bezirksgericht Pfäffikon verurteilt beide Haupttäter erstinstanzlich wegen Pornografie, einen davon zusätzlich wegen Nötigung; die Ehrverletzungsdelikte (Verleumdung, üble Nachrede) sind verjährt.

    Urteil A (PDF) Urteil B (PDF)

  12. Stellungnahme der Eidgenossenschaft beim EGMR

    Die Schweiz nimmt auf 21 Seiten Stellung zur Beschwerde. Der Bundesrat verteidigt das Nichteintreten des Bundesgerichts und beantragt die Abweisung – räumt aber ein, dass Art. 6 EMRK (Zugang zum Gericht) auf das Verfahren anwendbar ist.

  13. EGMR kommuniziert Beschwerde an die Schweiz

    Der EGMR kommuniziert die Beschwerde offiziell an die Schweizer Regierung und legt ihr einen Fragekatalog vor: unter anderem zur Frage, ob der Zugang zum Bundesgericht willkürlich verweigert wurde und ob das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) verletzt worden ist.

  14. Beschwerde beim EGMR eingereicht

    Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg zur Frage des Intimsphärenschutzes – insbesondere, ob die Schweiz den Zugang zum Recht willkürlich verweigert hat.

  15. Bundesgericht – Nichteintreten (Urteil 5A_824/2021)

    Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde ein mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich «mit keinem Wort» über den nicht wiedergutzumachenden Nachteil geäussert – obwohl dies auf sechs Seiten dargelegt worden war. Ein Fachaufsatz von Schulthess/Aeschimann/Cottinelli (AJP 09/2022) beurteilt das Nichteintreten als «überspitzt formalistisch» – der Nachteil sei «geradezu in die Augen springend» gewesen, die Beantwortung der materiellen Fragen ungerechtfertigt verweigert worden.

  16. Obergericht Zug hebt superprovisorische Verfügung auf

    Obergericht Zug hebt die superprovisorische Verfügung gegen die persönlichkeitsverletzende Publikation auf. Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.

  17. Blick-Entschuldigung und Obergericht

    Obergericht bestätigt «schwerwiegende» Intimsphärenverletzung. Ringier akzeptiert. Blick entschuldigt sich auf der Titelseite.

    Blick-Entschuldigung, 25.08.2020 (PDF) Urteil OGer Zug, 18.08.2020 (PDF)

  18. Kantonsgericht Zug – Bestätigungsentscheid

    Das Kantonsgericht Zug bestätigt die superprovisorische Verfügung im ordentlichen Verfahren (ES 2020 222, 3. September 2020). Das Publikationsverbot zum Schutz der Persönlichkeit wird aufrechterhalten.

  19. Kantonsgericht Zug – Superprovisorische Verfügung

    Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug heisst das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen die persönlichkeitsverletzende Buchpublikation gut und erlässt Verbote zum Schutz der Persönlichkeit (4. Mai 2020).

  20. Weltwoche-Vizechefredaktor verurteilt

    Verurteilung wegen übler Nachrede in zwei Instanzen. Instrumentalisierung vertraulicher Akten dokumentiert.

    Urteil OGer Zürich, 18.06.2019 (PDF)

  21. Gründung #NetzCourage

    Jolanda Spiess gründet den Verein #NetzCourage, der Betroffene digitaler Gewalt unterstützt und sich für Aufklärung und Prävention einsetzt.

Buch

Buchcover: meistgeklickt von Jolanda Spiess-Hegglin

Limmat Verlag · 2024

meistgeklickt

Protokoll eines Systemversagens

Es begann mit einer Schlagzeile. Es folgten Millionen von Klicks und Werbeeinnahmen für Medienkonzerne. Das Buch dokumentiert, wie Boulevard- und Qualitätsmedien Hand in Hand arbeiten und beschreibt die juristische Strategie der Gewinnherausgabe.

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Fakten

Häufige Fragen

Wer ist Jolanda Spiess?

Jolanda Spiess – auch bekannt als Jolanda Spiess-Hegglin – ist eine ehemalige Zuger Politikerin, die dadurch bekannt wurde, dass sie sich gegen die systematische Persönlichkeitsverletzung wehrt, die ihr durch grosse Schweizer Medienhäuser beigebracht wurde. Sie führt systemrelevante juristische Verfahren gegen Schweizer Medienkonzerne wie Ringier und Tamedia, gründete 2016 den Verein #NetzCourage gegen digitale Gewalt und ist mit der Winkelried & Töchter GmbH heute im Bereich strategische Kommunikation und Organisationsentwicklung tätig. Im Buch «meistgeklickt» erzählt sie erstmals ihre Mediengeschichte in eigenen Worten. Das Buch erschien 2024 im Limmat Verlag.

Was ist das Landmark-Urteil zur Gewinnherausgabe gegen Ringier?

Erstmals in der Schweizer Rechtsgeschichte wurde ein Medienkonzern – die Ringier AG – zur Herausgabe von Gewinnen aus wiederholter persönlichkeitsverletzender Berichterstattung verpflichtet. Das Kantonsgericht Zug sprach 2025 dieses Urteil nach Art. 28a Abs. 3 ZGB. Grundlage waren über 150 Artikel einer medialen Kampagne, für die bereits eine schwere Persönlichkeitsverletzung gerichtlich festgestellt worden war. Eine zentrale Rolle spielte das Gutachten Knecht/Baumann/Voigt: Der Journalist und Medienpionier Hansi Voigt – Gründer von watson.ch, Architekt von We.Publish und dreimal Chefredaktor des Jahres – erarbeitete gemeinsam mit weiteren Gutachtern die analytische Grundlage, die erstmals systematisch dokumentierte, wie ein Verlag mit persönlichkeitsverletzender Berichterstattung Gewinne erzielte. Das Obergericht Zug bestätigte die Gewinnherausgabe am 19. Juni 2026 in zweiter Instanz und korrigierte zwei Berechnungswerte nach unten; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Beschwerde ans Bundesgericht möglich).

Was bedeutet Gewinnherausgabe im Schweizer Medienrecht?

Gewinnherausgabe nach Art. 28a Abs. 3 ZGB bedeutet, dass ein Medienunternehmen Gewinne zurückzahlen muss, die es durch persönlichkeitsverletzende Berichterstattung erzielt hat. Dieses Rechtsinstrument wurde erstmals von Jolanda Spiess erfolgreich gegen einen Schweizer Medienkonzern eingesetzt und dürfte als Präzedenzfall für den Schweizer Persönlichkeitsschutz und als das «Spiess-Hegglin-Urteil» in die Mediengeschichte eingehen.

Was ist das EGMR-Verfahren von Jolanda Spiess?

Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrifft das Zivilverfahren gegen das Tamedia-Buch und die Frage, ob die Schweiz Jolanda Spiess den Zugang zum Recht willkürlich verweigert hat (Art. 6 EMRK) und ob das Recht auf Privatleben und Intimsphäre (Art. 8 EMRK) verletzt wurde. Die Schweiz hat auf 21 Seiten Stellung genommen. Das Verfahren ist hängig.

Was macht Jolanda Spiess heute?

Jolanda Spiess ist mit der Winkelried & Töchter GmbH im Bereich strategische Kommunikation und Organisationsentwicklung tätig. Sie berät Betroffene von Medienmachtmissbrauch und entwickelt Werkzeuge für juristische Sicherung, Recherche und Analyse. 2016 gründete sie den Verein #NetzCourage gegen digitale Gewalt, für den sie 2021 mit dem Ida-Somazzi-Preis und dem FemBizSwiss-Award ausgezeichnet wurde. Sie setzt sich für strukturelle Veränderungen im Schweizer Medienrecht ein.

Worum geht es im Buch meistgeklickt?

«meistgeklickt – Protokoll eines Systemversagens» erschien 2024 im Limmat Verlag. Das Buch dokumentiert, wie Boulevard- und Qualitätsmedien in der Schweiz Hand in Hand arbeiten und wie eine einzelne Person zur Ware im Klickmarkt wurde. Es beschreibt die juristische Strategie der Gewinnherausgabe und die strukturellen Probleme der Schweizer Medienlandschaft.

Was hat Michele Binswanger mit dem Fall Spiess-Hegglin zu tun?

Michele Binswanger ist eine Journalistin des Tages-Anzeigers (Tamedia). Sie lag bereits mit ihren ersten Artikeln, im Jahr 2015 im Tages-Anzeiger, journalistisch völlig daneben und suggerierte Spiess-Hegglin, ohne irgendwelche Kenntnis oder Nachfragen, Verschleierungstaktiken aufgrund eines feuchtfröhlichen Abends. Binswanger nährte damit das falsche Narrativ, für das es null Belege oder Hinweise gibt, sich aber bis heute aufgrund ihrer Lügen hält. Statt sich je von den eigenen Fehlleistungen zu distanzieren, nahm Binswanger im Auftrag von Tamedia eine sogenannte «Recherche» zur Zuger Landammann-Feier auf und veröffentlichte daraus ein Buch, das letztlich Binswangers eigenes, falsches Narrativ verfestigt. Sie wurde wegen Verleumdung verurteilt – wegen wissentlicher Lügen und vorsätzlicher Falschbehauptungen. Diese Verurteilung ist rechtskräftig: Das Bundesgericht bestätigte sie am 2. Juni 2026 letztinstanzlich (Urteil 6B_747/2025). Ein zweiter Strafbefehl, wiederum wegen Verleumdung in einem Radio-Interview, führte nach Einsprache zu einem erstinstanzlichen Freispruch für Binswanger. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Jolanda Spiess legten Berufung ein – das Verfahren ist am Obergericht hängig. Binswangers Buch ist Gegenstand einer Zivilklage wegen knapp 200 persönlichkeitsverletzenden Buchpassagen. Auch die Gewinnherausgabe ist Gegenstand der Klage. Statt die offenbar befangene Autorin Binswanger vor sich selber zu schützen, hat Tamedia den Recherche-Auftrag an Binswanger ausdrücklich erteilt. Wenige Tage nachdem sich Ringier vordergründig bei Jolanda Spiess für die Blick-Berichterstattung entschuldigt hat. Binswanger wird regelmässig vom Tamedia-Hausjuristen an die Verleumdungsprozesse begleitet, der auch die Publikation unterstützt hat. Vor Gericht steht sie als Privatperson.

Gibt es eine Verbindung zwischen den Cyberstalkern und Michele Binswanger?

Ja. Die Verfahren zeigen, dass zwei Cyberstalker, die Jolanda Spiess seit der Nennung ihres Namens im Blick im Jahr 2014/2015 systematisch verfolgten, und die Tamedia-Journalistin Michele Binswanger in einem gemeinsamen Ökosystem operierten. Die Cyberstalker wurden wegen Pornografie verurteilt – die Ehrverletzungsdelikte verjährten, einer von ihnen wurde zudem separat per Strafbefehl wegen Verleumdung und Missachtung gerichtlicher Verbote verurteilt. Binswanger bediente sich für ihre Publikation und nennt die verurteilten Porno-Blogger in ihrem Buch als Quelle und lässt den einen ausführlich als «Kritiker» zu Wort kommen. Die zwei Cyberstalker wiederum nutzten Binswangers mediale Berichterstattung als Rechtfertigung und Verstärkung für ihre, meistens anonym vorgetragenen Angriffe. Die Verbindungslinien zwischen medialem Framing und digitaler Gewalt sind in diesem Fall gerichtlich dokumentiert.

Was ist die Medien-Omertà in der Schweiz?

Im Fall Spiess-Hegglin zeigt sich das Schweigen und Wegschauen der Schweizer Medienbranche deutlich: Das Landmark-Urteil zur Gewinnherausgabe gegen Ringier wurde von den grossen Medienkonzernen heruntergespielt, verzerrt oder verschwiegen. Internationale Medien wie die ARD Tagesschau, FAZ, Süddeutsche Zeitung, Die Zeit, Der Standard, Übermedien und taz berichteten hingegen ausführlich. Auch über die Frage, wie Tamedia die rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilte Autorin Michele Binswanger (vom Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt am 2. Juni 2026, Urteil 6B_747/2025) weiter als Journalistin beschäftigen kann, herrscht in der Schweiz Schweigen. Strukturelles Schweigen schützt die Branche vor Rechenschaft. Und allein durch ihre Existenz und die laufenden Verfahren stört Jolanda Spiess diese Ruhe.

Was geschah 2014 bei der Zuger Landammann-Feier?

Am Morgen nach der Zuger Landammann-Feier im Dezember 2014 erwachte die damals frischgewählte Kantonsrätin Jolanda Spiess mit einem unerklärten Filmriss und Unterleibsschmerzen. Im Spital wurde in ihrem Intimbereich die DNA zweier Männer gefunden. K.o.-Tropfen konnten weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden – die Blutabnahme erfolgte erst rund zwanzig Stunden nach dem Ereignis, als Substanzen wie GHB längst abgebaut gewesen wären. Sämtliche strafrechtlichen Untersuchungen gegen Spiess wurden eingestellt. Sie hat nie jemanden beschuldigt und geht davon aus, dass beide Beteiligten Opfer wurden. Der Fall wurde nie geklärt. Was folgte, war keine Aufklärung, sondern eine beispiellose mediale Kampagne: Über 150 Artikel allein bei Ringier/Blick, die zu einer gerichtlich festgestellten schweren Persönlichkeitsverletzung und zum Landmark-Urteil – dem Leiturteil zur Gewinnherausgabe – führten. Der Fall ist ein klassisches Beispiel dafür, wie eine Medienkampagne eine saubere Aufklärung durch die Justiz stören oder gar verunmöglichen kann – ein Problem, das weit über diesen Einzelfall hinausgeht. Näheres findet sich im Buch «meistgeklickt» (Limmat Verlag, 2024).

Glossar

Begriffe des Schweizer Medienrechts wie Gewinnherausgabe, Persönlichkeitsverletzung, üble Nachrede und Verleumdung, präzis und zitierfähig erklärt: Zum Glossar →

Persönliche Mitteilung · 10. Juli 2026

Das Bundesgericht bestätigt: Michele Binswanger wegen wissentlicher Falschbehauptung rechtskräftig verurteilt

Die Tamedia-Autorin Michele Binswanger ist nun rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt. Weil sie – so sagt es das Bundesgericht in Fünferbesetzung – eine unwahre Tatsachenbehauptung über mich verbreitet hat. Wider besseres Wissen und mit direktem Vorsatz, wie Lausanne letztinstanzlich bestätigt (Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026).

Wider besseres Wissen handelt nur, wer «sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist», schreibt das Gericht.

Die Wahrheitspflicht ist die erste Ziffer des Journalistenkodex. Verleumdung ist ihr exaktes Gegenteil.

Diese falsche Behauptung, ich hätte einen SVP-Kantonsrat über Jahre der Vergewaltigung bezichtigt, ausgestossen in einem Tweet vor 6 Jahren, ist gleichzeitig das Gerüst, an dem die Tages-Anzeiger-Journalistin Binswanger ihr ganzes medienwirksames Argumentationsgebäude hochzog. Mit dieser Falschbehauptung machte sie mich in der Öffentlichkeit zur Täterin. Binswanger veröffentlichte auf Basis dieser Lüge eine als «Recherche» getarnte Schmähschrift in Buchform. Diese pseudojournalistische Recherche unternahm sie im Auftrag von Tamedia.

Die Frage stellt sich, ob diese inzwischen während Jahren betriebene Herabsetzung meiner Person und Glaubwürdigkeit ein Brancheninteresse darstellt. Fakt ist, dass mir vor zwei Wochen auch die zweithöchste Gerichtsinstanz gegen den anderen grossen Schweizer Medienkonzern in sämtlichen Rechtsfragen recht gab und unserer Argumentation zur Herausgabe der illegal mit meinem Namen erzielten Gewinne folgte.

Gegen Michele Binswanger sind noch weitere Verfahren hängig. Ich hoffe, der Bundesgerichtsentscheid und die für eine Journalistin wenig schmeichelhafte Feststellung, eine falsche Behauptung, vorsätzlich und wider besseres Wissen verbreitet zu haben, bringen die rechtskräftig verurteilte Tamedia-Autorin endlich zur Raison. Und der Schweizer Verlagsbranche ist zu wünschen, dass sie einsieht, dass auch Betroffene von Medien-Machtmissbrauch zu ihrem Recht kommen und auch die grössten Verlagshäuser nicht ausserhalb des Gesetzes stehen.

Ich stelle darum heute noch eine Frage, und ich stelle sie nicht an die Verurteilte:

Tamedia, was bedeutet eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher, wissentlicher Lüge (Verleumdung) für die publizistische Verantwortung eures Hauses und euren «Recherche-Auftrag» zum publizierten Buch?

Jolanda Spiess

Urteil 6B_747/2025 im Volltext → Zum Falldossier →

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