Glossar
Glossar Medienrecht
Fachbegriffe zum Schweizer Medienrecht, Persönlichkeitsschutz und Menschenrechtsschutz erklärt
Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB)
Das Recht auf Schutz der Persönlichkeit ist im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert. Art. 28 ZGB besagt, dass wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, den Verursacher auf Unterlassung und – wenn Verschulden vorliegt – auf Ersatz des Schadens in Geld klagen kann. Persönlichkeitsverletzungen können sich auf die Ehre, Freiheit, Privatsphäre oder Intimsphäre beziehen. Der Schutz der Persönlichkeit steht auch Medienunternehmen zu – sie können als juristische Personen Klagen anstrengen, wenn ihre Unternehmensreputation oder ihre Geschäftsinteressen verletzt werden.
Fallbezug: Ringier / Blick · Tamedia / Binswanger
Gewinnherausgabe (Art. 28a Abs. 3 ZGB)
Art. 28a Abs. 3 ZGB erlaubt einer verletzten Person, Gewinne zurückzufordern, die der Verursacher durch die Persönlichkeitsverletzung erzielt hat. Dies ist ein präventives Rechtsinstrument: Es soll Medienbetrieben wirtschaftliche Anreize nehmen, durch persönlichkeitsverletzende Berichterstattung Gewinne zu machen. Jolanda Spiess hat dieses Instrument erstmals erfolgreich gegen die Ringier AG geltend gemacht. Das Kantonsgericht Zug sprach 2025 erstinstanzlich die Gewinnherausgabe zu, ein Landmark-Urteil mit Leitcharakter für das Schweizer Medienrecht. Das Obergericht Zug bestätigte die Gewinnherausgabe am 19. Juni 2026 in zweiter Instanz; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Beschwerde ans Bundesgericht ist möglich.
Fallbezug: Ringier / Blick – Falldossier · Urteil Kantonsgericht Zug, Januar 2025 (PDF)
Superprovisorische Verfügung
Eine superprovisorische Verfügung ist eine vorsorgliche Massnahme, die ein Gericht ohne vorherige Anhörung der Gegenseite erlässt, wenn offensichtliche Gefahr im Verzug ist. Sie wird unter strengen Voraussetzungen gewährt und muss danach in einem ordentlichen Verfahren bestätigt werden. Im Fall Tamedia/Binswanger erwirkte Jolanda Spiess 2020 vor dem Kantonsgericht Zug eine superprovisorische Verfügung, die die Veröffentlichung des Buches von Michele Binswanger zunächst untersagte. Das Obergericht Zug hob die Massnahme in zweiter Instanz auf; das anschliessende Verfahren führte zur Beschwerde beim EGMR.
Fallbezug: Tamedia / Binswanger · EGMR-Verfahren
EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg schützt die Menschenrechte gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Schweiz ist Mitglied. Der EGMR kann angerufen werden, wenn nationale Gerichte Menschenrechte verletzt haben. Jolanda Spiess hat eine Beschwerde beim EGMR eingereicht zur Frage, ob die Schweiz den Zugang zum Recht willkürlich verweigert hat (Art. 6 EMRK) und ob das Recht auf Privatleben und Intimsphäre (Art. 8 EMRK) verletzt wurde.
Fallbezug: EGMR-Verfahren – Falldossier
Verleumdung (Art. 174 StGB)
Verleumdung nach Art. 174 StGB ist das wissentlich falsche Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen, die geeignet sind, die Ehre oder das Vertrauen einer Person zu schädigen. Verleumdung setzt Handeln wider besseres Wissen voraus: Die Täterschaft muss positiv wissen, dass die Behauptung falsch ist. Nimmt sie eine mögliche Unwahrheit nur in Kauf, liegt allenfalls üble Nachrede vor. Im Fall Tamedia/Binswanger wurde die Journalistin Michele Binswanger wegen Verleumdung verurteilt, bestätigt durch das Appellationsgericht Basel-Stadt im Juni 2025 und letztinstanzlich durch das Bundesgericht am 2. Juni 2026 (Urteil 6B_747/2025); die Verurteilung ist rechtskräftig.
Fallbezug: Tamedia / Binswanger – Falldossier
Üble Nachrede (Art. 173 StGB)
Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, die den guten Ruf einer Person schädigen. Anders als bei der Verleumdung muss nicht feststehen, dass die Behauptung falsch ist. Die Täterschaft bleibt aber straflos, wenn ihr der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gelingt (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Im Fall Weltwoche/Vizechefredaktor wurde wegen übler Nachrede verurteilt.
Fallbezug: Weltwoche – Falldossier
Täter-Opfer-Umkehr (DARVO)
Täter-Opfer-Umkehr – in der Forschung als DARVO bekannt (Deny, Attack, Reverse Victim and Offender) – bezeichnet eine Strategie, bei der Täter die Verantwortung umkehren: Sie leugnen ihr eigenes Verhalten, greifen das Opfer an und inszenieren sich selbst als Opfer. Im juristischen Kontext zeigt sich dieses Muster, wenn verurteilte Täter ihrerseits Klagen gegen ihre Opfer einreichen – nicht um berechtigte Ansprüche durchzusetzen, sondern um das Opfer einzuschüchtern, zu erschöpfen und zum Schweigen zu bringen.
Im Fall Spiess-Hegglin tritt dieses Muster mehrfach auf: Ein zivilrechtlich rechtskräftig wegen Persönlichkeitsverletzung verurteilter Stalker klagte 2025 gegen Jolanda Spiess auf Unterlassung und Genugtuung – das Kantonsgericht Zug wies die Klage am 7. April 2026 vollumfänglich ab und bestätigte das Recht von Stalking-Opfern, über dokumentierte Gewalt öffentlich zu berichten. Auch die rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilte Tamedia-Journalistin Michele Binswanger (Bundesgericht, Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026) rahmt die gegen sie geführten Verfahren öffentlich als Angriff auf die Pressefreiheit – obwohl es um den Schutz vor gerichtlich festgestellten Falschbehauptungen geht. In beiden Fällen ist die Struktur identisch: Der Täter klagt, das Opfer soll schweigen.
Fallbezug: Cyberstalking – Täter-Opfer-Umkehr · Tamedia / Binswanger
Cyberstalking
Cyberstalking ist systematische Verfolgung, Belästigung oder Einschüchterung einer Person mittels digitaler Technologien. Es umfasst wiederholte, unerwünschte Kontakte, Drohungen, Beleidigungen und Überwachung online. Im Fall Spiess-Hegglin umfasste die Cyberstalking-Kampagne die Veröffentlichung intimer Daten und stand in engem Verbund mit medialem Framing. Die Täter wurden wegen Pornografie verurteilt (die Ehrverletzungsdelikte verjährten); einer von ihnen zudem separat per Strafbefehl wegen Verleumdung und Missachtung gerichtlicher Verbote.
Fallbezug: Cyberstalking – Falldossier
Medien-Omertà
Medien-Omertà bezeichnet das Phänomen, dass Schweizer Medienkonzerne sich gegenseitig kaum kritisch berichten – insbesondere nicht über Verfahren, die sie selbst betreffen. Ein Schweigegebot innerhalb der Branche. Im Fall Spiess-Hegglin zeigt sich dies deutlich: Das Landmark-Urteil zur Gewinnherausgabe gegen Ringier wurde von weiten Teilen der Schweizer Medienlandschaft heruntergespielt oder verschwiegen, während internationale Medien ausführlich berichteten. Diese strukturelle Omertà schützt die Branche vor Rechenschaft.
Vertiefung: meistgeklickt – Protokoll eines Systemversagens (Limmat Verlag, 2024)
Intimsphäre
Die Intimsphäre ist der Bereich des persönlichsten Lebens – körperliche Integrität, Sexualität, Sexualleben, intimste Beziehungen und Familie. Sie geniesst den höchsten Schutzgrad im Schweizer Zivilrecht (Art. 28 ZGB) und im internationalen Menschenrecht (Art. 8 EMRK). Eine Verletzung der Intimsphäre durch Medienberichterstattung ist nicht dadurch zu rechtfertigen, dass die Informationen vorher schon online waren. Im Fall Spiess-Hegglin war die Verletzung der Intimsphäre ein zentrales Thema vor dem EGMR.
Fallbezug: EGMR-Verfahren – Falldossier
Landmark Case / Leiturteil
Ein Landmark Case (Leiturteil) ist ein gerichtlicher Entscheid, der Präzedenzcharakter hat und die Rechtsprechung in einem Gebiet nachhaltig beeinflusst. Das Urteil zur Gewinnherausgabe gegen Ringier (2025) ist ein Landmark Case für das Schweizer Medienrecht: Es eröffnet erstmals die Möglichkeit, von Medienkonzernen Gewinne aus persönlichkeitsverletzender Berichterstattung zurückzufordern und schafft damit einen neuen wirtschaftlichen Anreiz für Medienverantwortung. Das Urteil erging erstinstanzlich am Kantonsgericht Zug; das Obergericht Zug bestätigte es am 19. Juni 2026 in zweiter Instanz (noch nicht rechtskräftig).
Fallbezug: Ringier / Blick – Falldossier · Urteil (PDF)
Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz
Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz stehen in Spannung. Die Medienfreiheit (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK) ist kein absolutes Recht – sie findet ihre Grenzen unter anderem beim Persönlichkeitsschutz. Ein Medienunternehmen kann sich nicht grundsätzlich auf Pressefreiheit berufen, um persönlichkeitsverletzend zu berichten. Die Balance liegt darin, dass Berichterstattung von öffentlichem Interesse sein muss und dass die verwendeten Mittel nicht unverhältnismässig sind. Im Fall Spiess-Hegglin zeigt sich, dass über 150 Artikel zur Zuger Landammann-Feier – bei denen die Fakten unklar waren – als unverhältnismässig und nicht von öffentlichem Interesse beurteilt wurden.
Verwaltungsratshaftung (Art. 754 OR)
Verwaltungsratsmitglieder haften nach Art. 754 OR persönlich für Schäden, die durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung entstehen. Im Kontext des Schweizer Medienrechts stellt sich die Frage, ob Verwaltungsräte von Medienunternehmen persönlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn in ihrem Unternehmen systematisch Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Das Tamedia-Verfahren wirft diese Frage strukturell auf: Können Führungspersonen haftbar gemacht werden, wenn persönlichkeitsverletzende Berichterstattung über Jahre toleriert oder nicht unterbunden wird?
Fallbezug: Tamedia / Binswanger – Falldossier
Weitere Ressourcen
Buch
meistgeklickt – Protokoll eines Systemversagens von Jolanda Spiess (Limmat Verlag, 2024) bietet eine umfassende Dokumentation der Mechanismen medialer Persönlichkeitsverletzung und erklärt die juristische Strategie der Gewinnherausgabe. Das Buch ist eine wichtige Ressource zum Verständnis des Schweizer Medienrechts in der Praxis.